Beitritt zum Verein miteinander e.V.
Wer Mitglied werden möchte kann sich hier eine Beitrittserklärung herunterladen:Beitrittserklärung (pdf, 26 kB) *
Die Beitrittserklärung kann direkt am Monitor ausgefüllt und angekreuzt werden, danach bitte ausdrucken, unterschreiben und an die angegebene Adresse schicken.
(Wer mit dem Ausfüllen am Monitor Probleme hat, kann natürlich auch per Hand schreiben!)
Die Satzung des Vereins gibt es hier:
S a t z u n g
MITEINANDER – Menschen mit Down-Syndrom
und ihre Freunde e.V.
§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "MITEINANDER – Menschen mit Down-Syndrom und ihre Freunde e.V.".Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) und Varianten dieser Behinderung. Der Verein will ihre Interessen vertreten und ihnen notwendige Hilfe zur Eingliederung in die Gesellschaft zukommen lassen.Der Verein versteht sich als Bestandteil der Angehörigenhilfe im Behindertenbereich.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gespräche und Informationsveranstaltungen für Eltern und sonstige Angehörige, Betreuer, Ärzte und Pflegepersonal, desweiteren durch Gesprächskreise, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
Ein weiteres Ziel ist die Integration von Menschen mit Down-Syndrom in allen Lebensbereichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich.
Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern und wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/4 der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muß durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Ausschluß eines Mitgliedes
- Festlegung des Jahresbeitrages
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht ferner aus dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Der Vorstand wird einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so haben die übrigen Mitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kontrolle der Kassengeschäfte des Vereins obliegt einem von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes im Sinne von § 2 fällt das Vermögen des Vereins an andere gemeinnützige deutsche Down-Syndrom-Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne ihrer Zweckbindung zu verwenden haben.Die Satzung wurden am 16.10.1998 beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer 1436 in das Vereinsregister eingetragen.
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