in der Lebenshilfe Freiburg das Seminar ‚Versicherungs- und Finanzplanung im Zusammenhang mit dem Behinderten-Testament‘.
- versicherungstechnische Situation bei Kindern mit Behinderung (Sachversicherungen)
- das SGB XII und seine Auswirkungen (Vermögensaufbau und das Behindertentestament)
- die Lösung einer familiären Finanzplanung (das Schonvermögen und was hinsichtlich Abgeltungssteuer und Geldanlagen zu beachten ist)
Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Frage: Welche Versicherungen können unsere Kinder abschließen (Unfall, Haftpflicht und weitere Versicherungen)?
Antwort: In der Unfallversicherung können die Nürnberger, die interrisk, die Alte-Leipziger, die Bruderhilfe und die signal iduna (in der Familienversicherung) angefragt werden. Oftmals verlangen dann die Versicherungsgesellschaften Kopien eines Arztberichtes oder die Kopien der U-Bescheinigungen.
In der Privathaftpflichtversicherung ist auf die so genannte "Deliktunfähigkeitsklausel" zu achten. Dies bedeutet, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn der Versicherte deliktunfähig ist. Hier sind die dbv-winterthur (30.000.- Euro), die Janitos (Gothaer) (5.000.- Euro und 30.000.- Euro, je nach Tarif) und die vhv (30.000.- Euro) zu nennen.
Wichtig ist auch hierbei der Hinweis auf die Behinderung und die richtige Tarifwahl (meist hat der bessere Tarif die Deliktunfähigkeitsklausel).
Manchmal arbeiten Versicherungsaussenstellen unterschiedlich. So kann es vorkommen, dass im einen Bundesland die gleiche Versicherung z.B. Kinder mit Down-Syndrom ablehnen, im anderen diese angenommen werden.
Weitere Versicherungen wie "Ausbildungsversicherungen" und weitere Kindersparpläne sind abzulehnen, da unsere Kinder kein größeres Vermögen besitzen dürfen.
Frage: Warum lehnen Versicherer unsere Kinder ab?
Antwort: Viele Versicherer haben einen Katalog, in welcher eine Anzahl Krankheiten steht, bei der die Risikoprüfung einer Versicherungsgesellschaft den Antrag ablehnen muss. Leider wird "Down-Syndrom" bei vielen Gesellschaften (z.B. bei einer Unfallversicherung) als "Krankheit" eingestuft. Dass es sich um eine genetische Besonderheit handelt, ist leider den Risikoprüfern nicht zu vermitteln.
Frage: Welche Lösungen gibt es, worauf ist bei der Antragstellung einer Versicherung zu achten?
Antwort: Bei den so genannten Sachversicherungen (Unfall und Haftpflicht) ist es wichtig auf das DS hinzuweisen. Wird bei einer Krankenzusatzversicherung explizit nicht nach dem DS gefragt, muss es auch bei der Antragstellung nicht angegeben werden. Sind aber die Fragen bei einer Antragstellung "offen", d.h. lautet die Frage etwa "Leidet oder litt der Antragsteller die letzten 5 Jahre unter Krankheiten, wie z.B. ………", so ist mit dem "z.B." angedeutet, dass der Antragsteller alle Besonderheiten aufführen muss. Hier ist "Fingerspitzengefühl" gefragt.
Frage: Was ist das "Schonvermögen" und welche Gestaltungsmöglichkeiten für ein zusätzliches "Taschengeld" gibt es?
Antwort: Möchte man ab dem 18. Lebensjahr z.B. Grundsicherung, Eingliederungshilfe und einen Betreuer beantragen, müssen Formulare ausgefüllt werden, die über die Vermögenssituation des Behinderten Auskunft geben. Überschreitet dabei das bestehende Vermögen das "Schonvermögen" von 2.600.- Euro, so ist diese zuerst zu verbrauchen, bevor Leistungen vom Sozialhilfeträger bezogen werden kann.
Ein zusätzliches "Taschengeld" kann nur über eine dritte Person aufgebaut werden. Auf den Behinderten kann und sollte kein Geld angelegt werden.
Frage: Worauf ist beim Erben zu achten?
Antwort: Kommt es zu einer Erbschaft, erhält ohne Behindertentestament jedes Kind bzw. jedes der Kinder seinen Pflichtteil. Der Erbe mit Down-Syndrom hat aber bei Leistungsbezug das oben beschriebene "Schonvermögen" von 2.600.- Euro und muss dann solange auf Leistungen seitens des Sozialhilfeträges verzichten, bis das Erbe verbraucht ist. So ist ein Familienvermögen, über Jahrzehnte angespart, nur über ein Behindertentestament zu retten.
Frage: Wie sieht ein Behindertentestament aus ("Checkliste")?
Antwort: Beim Behindertentestament sollten drei Punkte auf jeden Fall beachtet werden:
- Bei beiden Erbfällen wird behinderter Mensch als "nicht befreiter Vorerbe" eingesetzt.
- Erbanteil muss geringfügig über gesetzlichen Pflichtteil liegen.
- Benennung eines Nacherben.
Weitere Punkte müssen mit einem Rechtsanwalt oder einem Notars besprochen werden.
Der Notar ist frei wählbar, und nicht ortsgebunden, und in vielen Fällen ist es absolut sinnvoll, einen Steuerberater mit ins Boot zu nehmen.
Eine ausführliche Beschreibung findet sich im Internet auf der Seite des
Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (pdf, 170 kB).
Frage: Wie kann Geld angespart werden, ohne dass der Staat darauf zugreift und wie sieht eine "familiäre Finanzplanung" aus?
Antwort: Hier gibt es nur 2 Möglichkeiten, die sich in Zeiten der Abgeltungssteuer und Inflationsgefahr wirklich lohnen: Einen Versicherungsmantel und einen Gold-Sparplan.
Dabei ist die Familiensituation äußerst wichtig und von einer pauschalen Anwendung abzuraten. Viele Aspekte können hier von wichtiger Bedeutung sein: sind Geschwisterkinder da, ist ein Behindertentestament gemacht und wie sieht die Erbregelung aus? Die familiäre Finanzplanung verbindet dabei die verschiedenen Vermögenssituationen der Familie mit der Fürsorge für den Behinderten.
Frage: Welche versicherungstechnische Lösung gibt es, um zum einen das Familienvermögen zu erhalten und zum anderen das Kind mit Down-Syndrom zu unterstützen?
Antwort: Versicherungstechnisch kann nur ein kostengünstiger Versicherungsmantel mit Entnahmeoptionen die richtige Lösung bieten. Dabei müssen der Verlauf dieser Rentenversicherung und die jeweiligen Entnahmeperioden genau an die Bedürfnisse des Behinderten angepasst sein. Auf keinen Fall darf der Behinderte als Begünstigter oder versicherte Person eingetragen werden.
Die Nachfrage und die Reaktionen in und nach den Seminaren zeigen, dass Handlungsbedarf besteht. Als freier Finanzmakler und Vermittler stellt Herr Vitt-Reber in Gesprächen dann immer wieder fest, meist bei der Durchsicht der bestehenden Unterlagen, dass oftmals Versicherungen auf unsere Kinder abgeschlossen wurden, die mit 18 Jahren dann meist unter Verlust aufgelöst werden müssen, will man (siehe Frage zum "Schonvermögen") die Leistungen vom Sozialhilfeträge beantragen.
Die oben beantworteten Fragen sind die am meist gestellten in meinen Seminaren. Sie geben daher einen Überblick über die wichtige Thematik "Versicherung" und das Tabuthema "Geld und Behinderung". Wer sich frühzeitig darum kümmert, der kann das Familienvermögen erhalten und die Weichen zu Gunsten und zur Fürsorge seines Kindes stellen.
Martin Vitt-Reber ist Inhaber der Firma comvita (
www.comvita.de) in Tübingen. Er ist freier Finanzmakler (eingetragen beim Vermittlerregister der ihk) und Dozent für Persönlichkeitsentwicklung. Schwerpunkte seiner Arbeit sind familiengerechte Vermögensplanung und Finanzierungen.
Des weiteren bietet er Telefonberatungs-Stunden an, in denen dann alle individuellen Fragen besprochen werden. Hierbei können dann die ersten Weichenstellungen für eine familiäre Finanzplanung erörtert werden.
Die Seminare können sowohl von Trägern, Institutionen, Schulen, als auch von Elterngruppen gebucht werden. Vorlaufzeit sind etwa 2-3 Monate.
Wer weitere Fragen oder Anmerkungen hat kann sich direkt an Herrn Vitt-Reber wenden:
E-Mail schreiben
Telefon: 07071/7936709.
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